Statuten

Verein: Erlebniswelten
mit Sitz in Trogen, AR

 

Art. 1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Verein Erlebniswelten» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Trogen.

Art. 2. Zweck

Der Verein stellt vielfältige pädagogische und sozialpsychiatrische Angebote für Menschen mit psychischen und sozialen Auffälligkeiten bereit.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein kann Zweigniederlassungen und weitere Betriebe im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Der Verein kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräußern und verwalten. Der Verein kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Partnerbetriebe und Dritte eingehen.

Art. 3. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle
  • Heimleitung

Art. 4. Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im letzten Quartal des Jahres statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Auf Begehren des Vorstandes muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes und aus deren Mitte den Präsidenten / die Präsidentin
  • Wahl der Rechnungsprüfungskommission
  • Revision der Statuten
  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Behandlung der Ausschlussrekurse
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Statutenänderungen oder eine Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Anträge zu nicht traktandierten Themen sind gültig, wenn sie ebenfalls mit Zweidrittelmehr der anwesenden Stimmen gefasst werden.

Art. 5. Vorstand

Der Vorstand bildet die strategische Leitung des Vereines Erlebniswelten. Er besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Von der Vergabe des Präsidiums abgesehen konstituiert er sich selbst. Die Heimleitung ist kein Mitglied des Vorstandes.

  • Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Rücktritte aus dem Vorstand, sind diesem schriftlich drei Monate im Voraus bekanntzugeben.
  • Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin so oft es die Geschäfte verlangen. Auch zwei Vorstandsmitglieder oder die Heimleitung (operative Leitung) können unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Die Einladung zur Sitzung hat unter Angabe der Traktanden mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen.
  • Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zweidrittel der Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Präsidium hat den Stichentscheid.
  • Die Heimleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

Aufgaben des Vorstandes:

  • Dem Vorstand steht die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereines zu.
  • Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
  • Ein Vorstandsmitglied übernimmt die Führung der Vereinskasse, wobei er/sie an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden ist.
  • Anstellung und Entlassung der Heimleitung.
  • Genehmigung der Funktionsbeschreibung der Heimleitung.
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  • Genehmigung von erforderlichen Reglementen. Diese sind, sofern es mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
  • Der Vorstand ist die rechtsgültige Vertretung des Vereins.

Art. 6. Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich einen Rechnungsrevisor. Die Revisionsstelle hat die Führung der Kasse und den Jahresabschluss zu prüfen, der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Art. 7.  Heimleitung

Der Heimleitung obliegen insbesondere:

  • Gesamtverantwortung und Leitung der operativen Geschäfte im Rahmen der aktuell gültigen Funktionsbeschreibung.
  • Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere in Krisenzeiten.
  • Überprüfung und Anpassung der Heimbewilligung.
  • Abschluss von Verträgen, Partnerschaften und Kooperationen.
  • Die Heimleitung ist an die vom Vorstand erlassenen Reglemente gebunden. Bei deren Ausgestaltung steht ihr das Mitspracherecht zu.
  • Teilnahme mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes.

Art. 8. Mitgliedschaft

Der Verein Erlebniswelten umfasst Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder. Jede juristische oder natürliche Person kann Mitglied des Vereines sein.

  • Aktivmitglieder sind Personen die den Verein Erlebniswelten durch ein finanzielles, politisches oder fachliches Engagement fördern. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt über den Vorstand. Die Generalversammlung ist über deren Aufnahme zu informieren.
  • Passivmitglieder sind Personen die den Verein Erlebniswelten durch ein finanzielles, Engagement fördern. Die Aufnahme von Passivmitgliedern erfolgt über den Vorstand. Die Generalversammlung ist über deren Aufnahme zu informieren.
  • Zu Ehrenmitgliedern des Vereins Erlebniswelten können Personen ernannt werden, die sich für das Engagement für den Verein Erlebniswelten in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, nicht jedoch deren Pflichten. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  • Alle Aktivmitglieder sind gleichermaßen wahl- und stimmberechtigt.
  • Die Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht, können jedoch an der Generalversammlung teilnehmen.
  • Die Aktivmitglieder haben zu Handen der Generalversammlung ein Antragsrecht. Anträge sind vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Vereinspräsidenten einzugeben.
  • Aktiv- und Passivmitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt.
  • Jedes Mitglied anerkennt mit dem Beitritt die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane und verpflichtet sich, diesen nachzukommen.
  • Ein Vereinsaustritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Austritt befreit jedoch nicht, von der Verpflichtung, zur Zahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr.
  • Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  • Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Art. 9. Finanzen

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über:

  • Einnahmen aus der Rechnungsstellung auf dem Hintergrund bestehender Betreuungs-, Beratungs- oder weiteren Dienstleistungsverträgen
  • Gesetzliche und freiwillige Beträge der öffentlichen Hand
  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Einnahmen aus Spenden, Schenkungen, Erbschaften etc.

Art.10. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift des Vorstandspräsidenten oder durch die Unterschrift der Heimleitung.

Art.11. Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht ausschließlich bis zur Höhe der von der ordentlichen Generalversammlung jährlich beschlossenen Jahresbeiträge gemäß Anhang.

Art.12. Auflösung des Vereins

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, juristische oder natürliche Person, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Art.13. Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art.14. Inkrafttreten

Diese Statuten treten per 1. Mai 2011 in Kraft.